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   BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06   

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https://dejure.org/2007,18521
BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06 (https://dejure.org/2007,18521)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2007 - IV B 129/06 (https://dejure.org/2007,18521)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - IV B 129/06 (https://dejure.org/2007,18521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; FGO § 115 Abs. 2
    Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer Betriebsaufspaltung (hier: personelle Verflechtung); Veräußerung von Anwartschaften auf neue Geschäftsanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    Der Vortrag, diese Beurteilung sei mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 199) --betreffend Schuldenqualifikation bei getrennter Kontenführung-- nicht vereinbar, weil hiernach der Besteuerung der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt zugrunde zu legen sei und deshalb auch eine wirtschaftliche Umdeutung nicht in Betracht kommen könne, lässt unerwähnt, dass das vorinstanzliche Urteil auf der Rechtsprechung des BFH beruht, nach der von einer Veräußerung von Anwartschaften auf neue Geschäftsanteile auch dann auszugehen ist, wenn der neu hinzutretende Gesellschafter ein Agio leistet, das im sachlichen (zeitlichen) Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung entweder an die Altgesellschafter ausbezahlt wird oder diesen auf andere Weise zufließt (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.1.c aa der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 104, m.w.N.).

    Auch übersieht die Beschwerdeschrift, dass die Geltung dieses Grundsatzes vom Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 nicht in Frage gestellt wurde; der Große Senat hat vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung bei der ertragsteuerrechtlichen Schuldenqualifikation deshalb ausgeschlossen, weil für die Zuordnung von Schulden ausschließlich das Kriterium der tatsächlichen Verwendung (der Darlehensmittel) maßgeblich sei (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.II.1 a.E. der Gründe).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    Der Vortrag, diese Beurteilung sei mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 199) --betreffend Schuldenqualifikation bei getrennter Kontenführung-- nicht vereinbar, weil hiernach der Besteuerung der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt zugrunde zu legen sei und deshalb auch eine wirtschaftliche Umdeutung nicht in Betracht kommen könne, lässt unerwähnt, dass das vorinstanzliche Urteil auf der Rechtsprechung des BFH beruht, nach der von einer Veräußerung von Anwartschaften auf neue Geschäftsanteile auch dann auszugehen ist, wenn der neu hinzutretende Gesellschafter ein Agio leistet, das im sachlichen (zeitlichen) Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung entweder an die Altgesellschafter ausbezahlt wird oder diesen auf andere Weise zufließt (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.1.c aa der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 104, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    Zudem sei die C-Ltd. (Anteilsquote: weniger als 25 v.H.) nicht in der Lage gewesen, Herrn ..., der zur Gruppe der Alleingesellschafter der B-GbR sowie der Mehrheitsgesellschafter der P-GmbH (insgesamt mehr als 75 v.H. der Anteilsrechte) gehört habe, als Geschäftsführer abzuberufen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b ee der Gründe).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    Der Vortrag, diese Beurteilung sei mit den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, 199) --betreffend Schuldenqualifikation bei getrennter Kontenführung-- nicht vereinbar, weil hiernach der Besteuerung der verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt zugrunde zu legen sei und deshalb auch eine wirtschaftliche Umdeutung nicht in Betracht kommen könne, lässt unerwähnt, dass das vorinstanzliche Urteil auf der Rechtsprechung des BFH beruht, nach der von einer Veräußerung von Anwartschaften auf neue Geschäftsanteile auch dann auszugehen ist, wenn der neu hinzutretende Gesellschafter ein Agio leistet, das im sachlichen (zeitlichen) Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung entweder an die Altgesellschafter ausbezahlt wird oder diesen auf andere Weise zufließt (BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, unter II.1.c aa der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 104, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    a) Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung --gestützt auf die Rechtsprechung des BFH-- davon ausgegangen, dass für den Sachverhalt, dass an der Betriebsgesellschaft (hier: P-GmbH) auch Gesellschafter beteiligt sind, die keine Anteile an dem Besitzunternehmen (hier: Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--; B-GbR) halten, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch dann zu bejahen sein kann, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, jedoch die lediglich an der Betriebs-GmbH beteiligten Gesellschafter (hier: C-Ltd.; Anteilsquote: rd. 24, 9 v.H.) deshalb auf den die sachliche Verflechtung begründenden Mietvertrag keinen Einfluss nehmen könnten, weil dieser sich --vorbehaltlich einer Kündigung-- "automatisch" verlängere (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz 831, m.w.N.; Kempermann, NWB Fach 3, 12501, 12504).
  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

    Auszug aus BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06
    Sie verkennt darüber hinaus, dass selbst dann, wenn ihrer Auslegung des Gesellschaftsvertrags betreffend die Befugnisse des Beirats zu folgen sein sollte, in der hiervon abweichenden Beurteilung der Vorinstanz keine die Revisionszulassung begründende Divergenz, sondern lediglich eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des BFH auf den Einzelfall gesehen werden könnte, die nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet ist, die Revision zu eröffnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, unter 2.a der Gründe; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2008 - IV S 13/07

    Anhörungsrüge nach § 133a FGO gegen Nichtzulassungsbeschwerde

    Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 20. September 2006 (12 K 277/98) mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgemäß wären schlüssige Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welches Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) der beschließende Senat bei seiner Beschwerdeentscheidung vom 29. Oktober 2007 (IV B 129/06) nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem hätte es der nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232).

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